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Spielbedingungen 198. Lotterie

Diese Spielbedingungen gelten für die 198. Lotterie (Ab 13.05.2024) und setzen alle vorhergehenden außer Kraft.Durch die Beteiligung an der Klassenlotterie anerkennen die Spielteilnehmer die nachstehenden Bedingungen und verpflichten sich, diese einzuhalten.

1. Gesetzliche Grundlage

Gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Klassenlotterie ist das Glücksspielgesetz 1989, BGBl. Nr. 620/1989 in der geltenden Fassung.

Der Betrieb der Klassenlotterie ist ein ausschließliches Recht des Bundes. Die „Österreichische Lotterien Gesellschaft m.b.H.“ (mit Sitz in Wien, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien zu FN 54472 g, im Folgenden kurz „Gesellschaft“ genannt) ist gemäß der ihr erteilten Konzession zur Durchführung der Klassenlotterie berechtigt.

Für die Durchführung der Klassenlotterie hat die Gesellschaft Spielbedingungen aufzustellen, die in der jeweils letzten veröffentlichten Fassung gültig sind. Die Gültigkeit der Spielbedingungen tritt mit dem Tag ein, der ihrer Veröffentlichung im digitalen Amtsblatt der Republik Österreich (www.evi.gv.at) folgt. Der Spielteilnehmer erkennt sie mit Erwerb des Loses als verbindlich an.

2. Begriff

Die Klassenlotterie ist eine Ausspielung, bei der die Spielanteile Gewinnchancen in mehreren aufeinanderfolgenden Abschnitten haben. Die Treffer werden durch öffentliche Ziehungen ermittelt.

3. Lose

Ein Los trägt eine der Nummern 1 bis 250.000, die Bezeichnung der Klasse, das Faksimile des Vorstandes der Gesellschaft und den Namen der ausgebenden Geschäftsstelle. Die Ausgabe erfolgt entweder in ganzen Losen (10 Losanteile einer Losnummer), in halben Losen (5 Losanteile einer Losnummer), in Zehntellosen oder in mehreren Zehntellosen. Die Losanteile einer Nummer werden durch die Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 unterschieden.

4. Spielkapital, Ausschüttungsquote

Das Spielkapital beträgt für alle sechs Klassen EUR 225.000.000,-. Die Ausschüttungsquote liegt bei 54 % des Umsatzes.

5. Spielvertrag, Lospreis

5.1 Der Lospreis (die Klasseneinlage) beträgt für jede der sechs Klassen EUR 150,- für das ganze Los, demnach EUR 75,- für das halbe Los und EUR 15,- für das Zehntellos und ist spätestens am Tag vor dem 1. Ziehungstag jeder Klasse zu entrichten. Bei Überweisungen bzw. Einzahlungen gilt das Datum der Aufgabe bei Bank bzw. Post. Dadurch ist das Recht auf einen Gewinn und auf den Erwerb des Loses gleicher Nummer der nächsten Klasse gewährleistet.

5.2 Wird der Lospreis erst nach diesem Termin gezahlt, erwirbt - sofern diese Losnummer nicht bereits berechtigt weiterverkauft wurde - der Spielteilnehmer ab dem der Einzahlung nächstfolgenden Ziehungstag das Recht auf einen Gewinn und auf den Erwerb des Loses gleicher Nummer der nächsten Klasse.

5.3 Die Geschäftsstellen der Klassenlotterie übernehmen für nicht ordnungsgemäß durchgeführte Überweisungen keine Haftung.

5.4 Wer ab der 2. bis 6. Klasse ein Los erwirbt, das er nicht in der unmittelbar vorangegangenen Klasse gespielt hat (Losnachkauf), muss den Lospreis für die bereits gespielten Klassen nachzahlen. Ein gemäß Pkt. 5.4 erworbenes Los ist gewinnberechtigt ab jenem Ziehungstag, der dem Einzahlungstag folgt. Ein Recht auf etwa vorher auf das Los entfallene Gewinne steht dem Erwerber nicht zu.

5.5 Alle Lose nehmen durchgehend am Spiel teil und können an jedem Ziehungstag mit Ausnahme der niedrigsten vier Trefferkategorien am 21.5., 17.6., 15.7., 12.8., 9.9. und 7.10.2024 mehrfach gewinnen. Am 21.10.2024 können alle Lose mehrfach gewinnen. An allen anderen Ziehungstagen können Lose mit Ausnahme der niedrigsten Trefferkategorie mehrfach gewinnen.

5.6 Der Verkauf der Lose über oder unter dem festgelegten Preis ist verboten.

5.7 Gutgeschriebene Beträge, die aus vorhergehenden Gewinnen stammen und nicht zur Bezahlung aller gespielten (gekauften) Lose ausreichen, werden für die nächste Klasse auf den Lospreis dieser Gewinnlose, sodann in aufsteigender Nummernreihenfolge auf den Lospreis der restlichen bestellten (gekauften) Zehntellosanteile bis zum letzten voll bezahlten Losnummernanteil angerechnet. Dies gilt auch für ganze und halbe Lose, die aus 10 bzw. 5 Zehntellosanteilen bestehen. Nicht anrechenbare Teilbeträge sind dem Spielteilnehmer gutzuschreiben. Alle anderen gutgeschriebenen Beträge, die nicht zur Bezahlung aller gespielten (gekauften) Zehntellosanteile ausreichen, werden in aufsteigender Nummernreihenfolge der bestellten (gekauften) Lose bis zum letzten voll bezahlten Losnummernanteil angerechnet. Nicht anrechenbare Teilbeträge sind dem Spielteilnehmer gutzuschreiben.

5.8 Stellt die Gesellschaft Spielteilnehmern aus besonderem Anlass Gratislose der Klassenlotterie bzw. Gratislose einer Zusatzklasse zur Verfügung, so dotiert die Gesellschaft lediglich den auf diese Gratisklassenlose entfallenden Anteil an der Gewinnsumme. Zur Verfügung gestellte Gratislose dürfen nicht übertragen werden und werden auch nicht in bar abgelöst.

6. Losvertrieb, Geschäftsstellen der Klassenlotterie

6.1 Der Losvertrieb erfolgt durch die Geschäftsstellen der Klassenlotterie und deren Vertragspartner (Klassenlosverkaufsstellen).

6.2 Für Gewinnplan und Gewinnlisten bzw. deren Zusendung einschließlich Losversand bzw. Depotbestätigungsversand ist ein pauschalierter Kostenersatz von EUR 3,- pro Klasse zu entrichten. Weitere vom Spielteilnehmer veranlasste Spesen sind gesondert zu vergüten.

6.3 Die Depotnahme von Losen erfolgt unentgeltlich gegen Ausstellung einer Depotbestätigung.

7. Anspruch auf das Los gleicher Nummer

7.1 Die Geschäftsstellen bieten ihren Kunden nach Möglichkeit die gleichen Losnummern (Stammlose) zur nächsten Lotterie an. Das Recht auf Zuteilung einer bestimmten Losnummer zur nächsten Lotterie besteht jedoch nicht.

7.2 Lose der 6. Klasse dürfen erst ausgegeben werden, wenn die Lospreise aller Klassen vollständig entrichtet sind. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sind auch evtl. Spesenrückstände zu bezahlen.

7.3 Gemäß Pkt. 5. der Spielbedingungen rechtzeitig bezahlte Lose gewährleisten Anspruch auf das Los gleicher Nummer der nächsten Klasse. Nicht rechtzeitig bezahlte Lose können an neu eintretende Spielteilnehmer verkauft werden.

7.4 Kann das berechtigt geforderte Los nicht geliefert werden, hat der Spielteilnehmer das Anrecht auf die doppelte Anzahl Losanteile anderer Nummern oder auf den Nachkaufpreis dieser Losanteile. Weitere Schadenersatzansprüche können nicht gestellt werden.

8. Ziehungen

8.1 Alle Ziehungen sind öffentlich und finden gemäß § 16 Abs. 10 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 in der jeweils geltenden Fassung unter Aufsicht eines öffentlichen Notars an den im Gewinnplan angegebenen Tagen um 9.00 Uhr im Ziehungssaal der Österreichischen Lotterien Gesellschaft m.b.H., 1030 Wien, Rennweg 44, statt. Zeit und Ziehungsort der Schlussziehung werden spätestens einen Tag vor Beginn der 6. Klasse im Amtsblatt der Republik Österreich (www.evi.gv.at) bekannt gegeben.

8.2 Alle Gewinne werden mit einem elektronischen Zufallsgenerator ermittelt. Gewinnkategorien, bei denen 250 oder mehr Gewinne gezogen werden, werden durch dreistellige Endnummern ermittelt. Alle Gewinne, die nicht durch Ziehung einer dreistelligen Endnummer ermittelt werden, werden durch Ziehung von sechsstelligen Losnummern ermittelt. Alle Gewinne (ausgenommen Schlussziehung) werden im Wert fallend ermittelt.

8.3 Die Millionengewinne der Schlussziehung werden im Wert steigend durch Ziehung von sechsstelligen Losnummern ermittelt.

8.4 Für die Ziehungen der Klassenlotterie gelten die dem Finanzamt Österreich zur Kenntnis gebrachten Bestimmungen des Ziehungsablaufes in der geltenden Fassung. Über die Gültigkeit einer Ziehung entscheidet der öffentliche Notar endgültig unter Ausschluss des Rechtsweges. Die Ziehungsergebnisse werden von der Gesellschaft in geeigneter Weise veröffentlicht.

9. Gewinnlisten

Nach jeder Klasse wird eine Gewinnliste aufgelegt, die den Versandspielern zugesandt wird. Sie kann bei den Geschäftsstellen auch erworben werden (je EUR 0,20 für die 1. bis 5. Klasse bzw. EUR 0,40 für die 6. Klasse) bzw. liegt zur Einsichtnahme auf.

10. Gewinnauszahlung

10.1 Alle im Gewinnplan angeführten Gewinnbeträge sind Eurobeträge. Alle Gewinne werden mit Ausnahme der Gewinne der Goldklasse von der Geschäftsstelle, bei der das Los erworben wurde, gegen Vorlage der dem Spielteilnehmer ausgefolgten Gewinnlose bzw. Depotbestätigungen einkommensteuerfrei ausgezahlt.

10.2 Wird die Auszahlung im Post- oder Bankwege verlangt, so erfolgt sie auf Gefahr und Kosten des Gewinners. Auf Teillose entfällt die der Einlage entsprechende Quote.

10.3 Gewinnauszahlungen ab EUR 1.000,10 erfolgen ausschließlich gegen Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises. Es besteht keine Verpflichtung, die Berechtigung des Vorweisers zu überprüfen. Die Gewinnauszahlung kann aber zurückgehalten werden, wenn Bedenken gegen die Verfügungsberechtigung bestehen. Auf ein Los, dessen Nummer oder Echtheit nicht verlässlich bestimmt werden kann, wird keine Zahlung geleistet; es ist wie ein Verlustlos zu behandeln (siehe Pkt. 12.).

11. Auszahlungsfrist

11.1 Die Gewinne der jeweiligen Klassen sind ab dem übernächsten Werktag nach der jeweiligen Ziehung zahlbar.

11.2 Gewinnansprüche, die von Teilnehmern nicht innerhalb von drei Jahren nach dem letzten Ziehungstag der betreffenden Klasse geltend gemacht werden, werden von der Gesellschaft zur Gänze für die Teilnehmer an den Ausspielungen der Gesellschaft verwendet. Der Modus hinsichtlich der Frist der Erbringung der Leistung der Teilnehmer sowie der Höhe der Zuteilung der Zuwendungen ist im Einzelfall festzustellen. Die widmungsgemäße Verwendung wird jährlich durch einen Wirtschaftsprüfer überprüft. Sämtliche unbehobene Gewinne sind innerhalb von drei Jahren nach deren Anfall der widmungsgemäßen Verwendung zuzuführen.

12. Verfahren bei Verlust der Lose

12.1 Spielteilnehmer haben einen etwaigen Verlust der Lose oder der Depotbestätigungen unverzüglich, jedoch unbedingt innerhalb der Auszahlungsfrist der Geschäftsstelle schriftlich bekannt zu geben. Ihre Rechte hinsichtlich Anspruch auf das Los gleicher Nummer und Gewinnauszahlung bleiben ihnen dadurch gewahrt, sofern nicht die Losnummer für die nächste Klasse bzw. der Gewinn bereits vor Bekanntgabe des Verlustes an den Vorweiser des Loses ausgefolgt wurde.

12.2 Die Gewinnauszahlung auf ein in Verlust geratenes Los erfolgt nur gegen Vorlage einer unterfertigten Quittung des Verlustanmelders innerhalb der Auszahlungsfrist. Die Legalisierung der Unterschrift auf der Quittung kann verlangt werden.

13. Haftung

13.1 Die Gesellschaft trägt für in den Spielbedingungen nicht vorgesehene oder diesen widersprechende Handlungen und Unterlassungen der Geschäftsstellen und deren Klassenlosverkaufsstellen sowie aller von diesen beauftragten Stellen keine Haftung. Dies betrifft auch jede Haftung für Schäden, die durch strafbare Handlungen dritter Personen, durch höhere Gewalt oder aus sonstigen Gründen verursacht werden, welche die Gesellschaft nicht zu vertreten hat.

13.2 Die Geschäftsstellen und ihre Klassenlosverkaufsstellen haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

13.3 Allfällige Reklamationen gegen die Geschäftsstellen sind an die Gesellschaft zu richten.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Die Gesellschaft und die Geschäftsstellen der Klassenlotterie sowie deren Klassenlosverkaufsstellen sind zur Wahrung des Spielgeheimnisses verpflichtet, insbesondere darf der Name eines Spielteilnehmers nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung bekannt gegeben werden.

14.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Rechtsstreitigkeiten ist Wien. Es ist nach österreichischem Recht zu entscheiden.

15. Staatliche Kontrolle

Die Klassenlotterie wird gemäß § 19 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989 in der geltenden Fassung, unter staatlicher Aufsicht durchgeführt.

Quelle: http://www.win2day.at, 08.03.2024

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